Softwarebedingungen

Beim Kauf einer Software gelten die Bedingungen aus Abschnitt A des Lizenzvertrages. Sollten Sie ein Software-Abonnements angefordert haben, gelten jene aus Abschnitt B des Abonnementvertrags.

Abschnitt A - Lizenzvertrag

Der vorliegende Vertrag ist auf die folgenden Produkte Hilti anwendbar:

  • PROFIS Detection
  • PSA 200
  • PROFIS Ferroscan MAP
  • PROFIS Connect
  • PROFIS Layout Field
  • PROFIS Layout Office
  • PROFIS AutoCAD Field Point
  • PROFIS Revit Field Point
  • PROFIS Point Creator

(jeweils im Folgenden als „Software“ bezeichnet).

Der vorliegende Lizenzvertrag („Vertrag“) zwischen Hilti Italia S.p.A., Piazza Montanelli 20, Sesto San Giovanni (MI) („Softwareanbieter“) und dem gewerblichen Kunden („Kunde“) tritt mit dem Datum des Auftrags („Auftrag“) für die entsprechende Software in Kraft („Datum des Inkrafttretens“), die im Auftrag genannt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vertrag sich ausschließlich an gewerbliche Kunden, und nicht an sogenannte Verbraucher richtet. Der Softwareanbieter gewährt dem Kunden das Recht, die Software gemäß vorliegendem Vertrag zu nutzen. Daher vereinbaren die Parteien Folgendes:

 

1.    Nutzung der Software durch den Kunden.

1.1        Verpflichtungen des Softwareanbieters. Der Softwareanbieter stellt dem Kunden die in Abschnitt 1.2 dieses Vertrages beschriebene Software gemäß dem vorliegenden Vertrag zur Verfügung. Der Softwareanbieter kann dem Kunden nach eigenem freiem Ermessen auf freiwilliger Basis Updates und/oder Upgrades der Software zur Verfügung stellen. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend auch für solche Updates und Upgrades.

1.2        Softwarebeschreibung. Die Softwarebeschreibung und die Softwareeigenschaften stehen dem Kunden auf der Website des Softwareanbieters zur Verfügung. Gleiches gilt für die vom Softwareanbieter von Zeit zu Zeit vorgenommenen Änderungen.

1.3        Systemanforderungen. Der Betrieb oder die Benutzung der Software durch den Kunden kann die Erfüllung bestimmter Systemanforderungen voraussetzen. Diese sind auf der Website des Softwareanbieters angegeben und werden von Zeit zu Zeit aktualisiert. Allein der Kunde ist dafür verantwortlich, dass diese Systemanforderungen erfüllt werden. Die Bereitstellung der Systemanforderungen gehört gemäß vorliegendem Vertrag nicht zu den Verpflichtungen des Softwareanbieters.

1.4        Verpflichtungen des Kunden. Der Kunde ist für die Nutzung der Software durch ihn selbst und die von ihm hierzu autorisierten Benutzer verantwortlich sowie für die Einhaltung des Vertrages. Mit dem Begriff „autorisierter Nutzer“ können der Kunde bzw. dessen Mitarbeiter bezeichnet werden, die als zugewiesener Nutzer der Software gemäß Abschnitt 3.4 vom Kunden gegenüber dem Softwareanbieter benannt wurden. Der Kunde verpflichtet sich, einen unbefugten Zugriff auf oder die Verwendung der Software durch nicht autorisierte Benutzer (d. h. andere Mitarbeiter, Dritte usw.) auf seinen Systemen zu verhindern. Er muss ferner den Softwareanbieter über einen solchen unbefugten Zugriff oder eine solche unbefugte Nutzung unverzüglich informieren.

1.5        Verbotene Aktivitäten. Der Kunde darf die Software nur für seine internen Geschäftszwecke nutzen. Folgendes ist ihm untersagt: (i) Vergabe von Lizenzen oder Unterlizenzen, Dekompilieren, Verkauf, Weiterverkauf, Vermietung, Verpachtung, Übertragung, Zuweisung, Verteilung, Vertrieb, zeitliche Überlassung (Timesharing) oder Anbieten sowie die Zurverfügungstellung der Software an anderweitige Drittparteien; (ii) Nutzung der Software entgegen anwendbare, für die entsprechende Partei gültige kommunale, regionale, nationale und/oder internationale Gesetze, Verträge und Vorschriften.

 

2.    Gebühren, Zahlungen und Steuern.

2.1        Gebühren. Für die Bereitstellung der Software durch den Softwareanbieter zahlt der Kunde dem Softwareanbieter den Kaufpreis, wie „Auftrag“ vereinbart.

2.2        Rechnungen. Sofern nichts Abweichendes im Auftrag vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Ausstellungsdatum der Rechnungen zur Zahlung fällig.

2.3        Zahlungsverzug. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, zahlt er neben dem ausstehenden Betrag Verzugszinsen in der gesetzliche vorgesehenen Höhe Unbeschadet hiervon ist der Softwareanbieter berechtigt, gemäß geltendem Recht höheren Schaden geltend zu machen.

2.4        Steuern. Der Kunde ist für die Entrichtung sämtlicher von den geltenden Gesetzen vorgesehenen Steuern verantwortlich.

 

3.    Eigentumsrechte.

3.1        © Hilti Corporation 2015. Die Hilti Corporation, Feldkircherstrasse 100, 9494 Schaan, Liechtenstein, behält das uneingeschränkte und exklusive alleinige Eigentum an der Software und behält sich alle Rechte, Rechtsansprüche und Anrechte sowie alle Rechte am geistigen Eigentum (gemäß der Definition dieses Begriffs in Abschnitt 3.1) an der Software (einschließlich Updates und Upgrades) vor, sofern nicht ausdrücklich in diesem Vertrag anderweitig festgelegt. Der Softwareanbieter ist von der Hilti Corporation ermächtigt, dem Kunden gemäß den Bedingungen des vorliegenden Vertrages Rechte an der Software (einschließlich Updates und Upgrades) zu gewähren.

3.2        Geistiges Eigentum. Dieser Begriff bezeichnet alle gesetzlichen und sonstigen gewerblichen Eigentumsrechte sowie geistigen Eigentumsrechte, einschließlich Urheberrechte, Markenschutzrechte, Betriebsgeheimnisse, Patente und andere Eigentumsrechte, die im Rahmen geltender Gesetze in beliebigen Rechtsräumen weltweit gewährt, zu beachten oder durchsetzbar sind, sowie sämtliche moralische Rechte. 

3.3        Vorbehalt von Rechten. Vorbehaltlich der hier ausdrücklich erteilten eingeschränkten Rechte werden dem Kunden keine weiteren Rechte als die hier ausdrücklich festgelegten gewährt. Der Kunde behält sich Rechte, Rechtsansprüche und Anrechte an seinen Daten und sonstiger, nicht im Eigentum des Softwareanbieters befindlicher Software vor.

3.4        Gewährung von Rechten. Der Softwareanbieter gewährt dem Kunden das zeitlich unbeschränkte, nicht exklusive, individuelle (für einen autorisierten Benutzer), nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Software gemäß vorliegendem Vertrag Dieses Nutzungsrecht umfasst das Recht, dem Kunden die Software zur Verfügung zu stellen, sowie die Nutzung der Software durch den Kunden oder durch den autorisierten Benutzer. Zusätzliche Benutzer fallen nicht unter dieses Recht oder diesen Vertrag.

3.5        Handbücher und Dokumentation. Der Softwareanbieter stellt innerhalb der Software selbst Benutzerhandbücher und eine Dokumentation zur Software bereit, die die Funktionen der Software beschreiben und dem Kunden ermöglichen, die Software vertragsgemäß zu nutzen. Der Softwareanbieter ist bestrebt, die Handbücher und die Dokumentation immer dann zu aktualisieren, wenn eine Änderung der Software dies erfordert.

3.6        Beschränkungen. Der Kunde ist nicht berechtigt, (i) die Software zu ändern, zu kopieren oder auf der Software basierende abgeleitete Werke zu erstellen; (ii) zur Software gehörende Inhalte zu „framen“ oder zu „spiegeln“, sofern dies nicht im eigenen Intranet des Kunden und nur zu seinen eigenen internen Geschäftszwecken stattfindet, (iii) die Software oder Teile davon zurückzuentwickeln oder zu dekompilieren; (iv) auf die Software in der Absicht zuzugreifen, mit deren Hilfe ein wie auch immer geartetes handelsübliches Produkt oder Dienstleistung zu entwickeln; (v) Eigenschaften, Funktionen, Schnittstellen oder Grafiken der Software oder von Teilen derselben zu kopieren; oder (vi) die Software in einer Art und Weise zu verwenden, die über den im Rahmen dieses Vertrages erlaubten Nutzungsumfang hinausgeht.

 

4.    Vertraulichkeit.

4.1          Vertraulichkeit. Keine der Vertragsparteien ist berechtigt, vertrauliche Informationen jeder Art (gemäß der Definition in Abschnitt 4.2) zu Zwecken weiterzugeben oder zu nutzen, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, es sei denn, die andere Partei hat dem zuvor schriftlich zugestimmt oder ein solches Vorgehen ist von Gesetzes wegen erforderlich und im Rahmen von nachfolgendem Abschnitt 4.4 zulässig.

4.2        Vertrauliche Informationen. Bezeichnet (a) die Software in jeglicher Form; (b) die geschäftlichen bzw. technischen Informationen der Vertragsparteien, einschließlich, aber nicht beschränkt auf sämtliche Informationen in Bezug auf technische Spezifikationen, Projekte, Kosten, Preise und Bezeichnungen der Software, sowie Marketingpläne, Geschäftsmöglichkeiten, Daten des Personals, Forschung, Entwicklung und Know-how.

4.3        Informationsschutz. Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich zum Schutz der vertraulichen Informationen der anderen Partei im selben Umfang, mit dem sie ihre eigenen vertraulichen Informationen vergleichbarer Art schützt (wobei sie allerdings in keinem Fall weniger als ein zumutbares Maß an Sorgfalt und angemessene technologische Branchenstandards aufwendet).

4.4        Erzwungene Offenlegung. Sofern eine Vertragspartei von Gesetzes wegen zur Offenlegung von vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet ist, setzt sie diese unverzüglich vorher über diesen Umstand in Kenntnis, sofern dies rechtlich zulässig ist.

4.5        Rechtsmittel. Wenn eine der Vertragsparteien unter Verletzung von Vertraulichkeitsbestimmungen im Sinne dieses Vertrages vertrauliche Informationen der anderen Partei offenlegt oder verwendet (oder mit deren Offenlegung oder Verwendung droht), so ist die andere Partei berechtigt, ein solches Vorgehen rechtlich und gerichtlich zu unterbinden, wenn von den Parteien anerkannt wird, dass alle übrigen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel unzureichend sind.

4.6        Ausschlussbestimmung. Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die: (i) ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien allgemein bekannt sind oder werden; (ii) einer Partei vor der Offenlegung durch die andere Partei ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien bekannt war; (iii) ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien von einer der Parteien unabhängig entwickelt wurden; oder (iv) eine Partei ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien von Dritten erhält.

 

5.     Zugriff auf Software und Datensicherung.

5.1        Zugriff auf Software. Außer bei Software, welche auf einem vom Kunden in Auftrag gegebenen Hilti-Werkzeug vorinstalliert ist und welche entsprechenden eigenständigen allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen von Hilti unterliegt, stellt der Softwareanbieter dem Kunden die Software gemäß der Softwarebeschreibung über die Websites des Softwareanbieters zum Download bereit. Der Softwareanbieter hat darüber hinaus keinerlei Lieferpflicht, insbesondere installiert der Softwareanbieter die Software nicht beim Kunden und stellt dem Kunden nicht den Quellcode der Software zur Verfügung. In jedem Falle erfolgen alle Implementierungsaufgaben für die technische Vorbereitung der Software auf die betriebliche Nutzung (d. h. Einrichtung der Software zur Erfüllung technischer Systemanforderungen und technische Parametrisierung der Software) ausschließlich durch den Kunden.

5.2        Kunden. Die Software ist ausschließlich für die innerbetriebliche Verwendung durch gewerbliche Kunden bestimmt. Eine Nutzung durch private Endverbraucher ist nicht vorgesehen.

5.3        Datensicherung. Die Software wird beim Kunden installiert und am Sitz des Kunden gespeichert und aufbewahrt. Daher liegt es in der alleinigen Verantwortung des Kunden, aktuelle Sicherungskopien der Daten zu erstellen, die im Zusammenhang mit der Verwendung der Software stehen.

 

6.    Sammlung der Daten in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken.

6.1        Sammlung der Daten in anonymisierter Form. Die Zielsetzung des Softwareanbieters besteht in der kontinuierlichen Optimierung der Software. Aus diesem Grunde sammelt der Softwareanbieter bei jedem Update statistische Daten in anonymisierter Form zu Benutzung der Software. Mit den vorliegenden Bestimmungen stimmt der Kunde der Sammlung und der Verarbeitung besagter Daten ausdrücklich zu. Die Daten werden einzig für statistische Zwecke verwendet und in anonymisierter Form erhoben.

 

7. Haftungsausschluss.

Vor der Verwendung der Software erklärt der Kunde, dass er vom Softwareanbieter mithilfe des Abschnitts „Haftungsausschluss“ der Software über die Verwendungsweise der Software und über die für die Nutzung der Software zu berücksichtigenden Voraussetzungen informiert wurde. Der Kunde hat dies bereits bestätigt oder bestätigt hiermit sein Einverständnis, nach vorheriger Inkenntnissetzung, neben den Bestimmungen dieses Vertrages die im Abschnitt „Haftungsausschluss“ dargelegten Bestimmungen strikt einzuhalten; insbesondere, jedoch nicht ausschließlich solche Bedingungen des Abschnitts „Haftungsausschluss“, die Folgendes enthalten: (i) Hinweise zur Nutzung der Produkte des Softwareanbieters gemäß den anwendbaren Informationen zur Nutzung, (ii) Hinweise zur Nutzung der Software gemäß dem in der Software enthaltenen Benutzerhandbuch und (iii) die nachdrückliche Empfehlung, dass alle mit der Software und anderen Produkten des Softwareanbieters generierten Ergebnisse von einem professionellen Statiker oder Bauingenieur bestätigt werden, um zu gewährleisten, dass die Ergebnisse und Entwürfe nach dem jeweils anwendbaren Recht und den Projektanforderungen des Kunden geeignet und angemessen sind.

 

8.        Garantieausschluss.

Mit Ausnahme der Vorgaben IN ABSCHNITT 5.1 UND IM RAHMEN DER GESETZLICHEN EINSCHRÄNKUNGEN LEISTET DER SOFTWAREANBIETER HIERMIT KEINERLEI AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN HINSICHTLICH DER SOFTWARE, EINSCHLIESSLICH UND BEISPIELSHAFT ALLE GARANTIEN HINSICHTLICH DER MARKTFÄHIGKEIT ODER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DER SOFTWAREANBIETER GARANTIERT KEINE UNTERBRECHUNGS- ODER FEHLERFREIHEIT DER SOFTWARE. FÜR DIE AUSWAHL UND DIE BENUTZUNG DER SOFTWARE IST AUSSCHLIESSLICH DER KUNDE VERANTWORTLICH. DIE GARANTIEFRIST BETRÄGT DREISSIG (30) TAGE AB DEM DOWNLOAD ODER, SOWEIT DIE SOFTWARE VORINSTALLIERT IST, AB ÜBERGABE DES ENTSPRECHENDEN HILTI-WERKZEUGES/-PRODUKTES.

 

9.    Rechtsmittel im Falle von Mängeln.

9.1        Nacherfüllung. Der Kunde muss den Softwareanbieter unverzüglich nach dem Herunterladen der Software oder der Übergabe des entsprechenden Hilti-Werkzeuges, welches die Software enthält, schriftlich über behauptete Mängel (gemäß Definition in Abschnitt 9.1) der Software mit einer Beschreibung der behaupteten Mängel benachrichtigen. Nur im Falle einer solchen unverzüglichen Benachrichtigung über einen solchen Mangel wird der Softwareanbieter die Software innerhalb eines angemessenen Zeitraums gemäß vorliegendem Vertrag mangelfrei stellen. Der Softwareanbieter kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er einen bestimmten Mangel durch Reparatur oder durch einen Austausch behebt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Reparatur und der Austausch die einzigen und ausschließlichen Nacherfüllungsmittel im Rahmen der Garantie darstellen, die dem Kunden zustehen.

9.2        Mangel. Dieser Begriff bezeichnet einen Fehlerschweregrad, der verhindert, dass die Software wie in Abschnitt 0 beschrieben funktioniert. Sollte der nicht zu Ausfallzeiten oder einer ernsthaften Störung der Datenintegrität des Kunden führt, sind diese Fehler nicht als Mangel zu werten.

 

9.3        Benutzerhandbuch. Auf das Benutzerhandbuch für die Nutzung der Software kann aus der Software heraus zugegriffen werden.

 

10.      Haftungsbeschränkung.

10.1        Haftungsausschluss und -beschränkung. Die Haftung des Softwareanbieters für Schäden wird auf den vom Kunden bezahlten Betrag gemäß Abschnitt 2.1 beschränkt. Der Kunde verpflichtet sich, die Software nicht zu ungesetzlichen Zwecken und/oder mit solchen Modalitäten zu verwenden. Aus diesem Grunde hält der Kunde den Softwareanbieter hinsichtlich aller ungesetzlichen Nutzungen durch ihn selbst oder durch seine Mitarbeiter, und/oder Agenten schadlos.  Der Softwareanbieter ist keinesfalls haftbar für Ereignisse (bspw. Personen- oder Sachschäden, usw.), die durch eine nicht korrekte und sichere Benutzung der Software verursacht werden, und er übernimmt ebenfalls keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden (rein beispielhaft, aber nicht ausschließlich, bei Gewinn-, Einkommens- und Umsatzausfällen, usw.), die durch das Handeln, die Schuld oder den Vorsatz des Kunden entstehen. Der Kunde hat den Softwareanbieter hinsichtlich aller Kosten, Gewinnausfälle und Imagebeschädigungen, die im Rahmen von straf- und oder zivilrechtlichen Verfahren entstehen, die durch Dritte aufgrund oder in der Folge der Nichteinhaltung der Vorgaben des vorliegenden Vertrages durch den Kunden angestrengt werden, zu entschädigen.

10.2         Ausnahmen. Die oben genannten Haftungsausschlüsse und –beschränkungen kommen zu Anwendung, wenn keine anderen Bestimmungen vorliegen. Die Haftung der Parteien bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verstößen gegen die Verpflichtungen aus den Bestimmungen der öffentlichen Ordnung kann durch keine Klausel des vorliegenden Vertrages eingeschränkt werden.

10.3        Pflicht des Kunden zur Abwendung und Minderung von Schaden. Der Kunde ist sich bewusst, dass der Softwareanbieter einzelne Kundendateien im Falle eines Datenverlustes nicht wiederherstellen kann. Der Kunde ist daher verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Abwendung und Minderung von Schaden zu ergreifen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, regelmäßig Sicherungskopien von sämtlichen seiner in Verbindung mit der Software gespeicherten Daten zu erstellen.

 

11.      Audits

11.1        Recht zur Durchführung von Audits. Zur Überprüfung, ob der Kunde die Bestimmungen dieses Vertrages einhält, ist der Softwareanbieter oder eine vom Softwareanbieter ernannte dritte Partei ohne Beachtung einer Ankündigungsfrist berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden im erforderlichen Umfang zu überprüfen.

11.2               Auditkosten. Ausschließlich, wenn im Verlauf eines Audits ein Verstoß gegen diesen Vertrag festgestellt wird, übernimmt der Kunde alle Kosten des Softwareanbieters für die Durchführung des Audits.

 

12.      Allgemeine Bestimmungen.

12.1        Beziehung der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien sind unabhängig voneinander. Dieser Vertrag begründet keinerlei Partnerschaft, Franchise-Beziehung, Joint Venture oder Agentur- oder Treuhandbeziehung und auch kein Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien und wird auch nicht in der entsprechenden Absicht abgeschlossen.

12.2. Mitteilungen. Sämtliche Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrages müssen schriftlich übermittelt werden, es sei denn, Bestimmungen dieses Vertrages fordern ausdrücklich eine andere Form. Softwareanbieter und Kunde übermitteln solche Mitteilungen per E-Mail an die von beiden Seiten bei der Registrierung des Kundenkontos beim Softwareanbieter angegebene(n) Adresse(n) und Kontaktperson(en) oder ggf. an (eine) andere von den Parteien untereinander zu diesem Zweck ausgetauschte Adresse(n).

12.3        Verzicht und kumulative Rechtsmittel. Die Nichtausübung oder Verzögerung in der Ausübung von Rechten, die sich aus diesem Vertrag begründen, durch eine der Vertragsparteien ist in keiner Weise als Verzicht auf diese Rechte auszulegen..

12.4        Subunternehmer. Der Softwareanbieter kann Subunternehmer mit der Bereitstellung der Software beauftragen.

12.5        Abtretung. Der Kunde ist nicht berechtigt, den vorliegenden Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Softwareanbieters an Dritte abzutreten.

12.6        Geltendes Recht. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich italienischem Recht.

12.7        Gerichtsstand. Der ausschließliche Gerichtsstand ist das Gericht Mailand.

12.8        Weitere Bestimmungen. Alle Änderungen, Ergänzungen oder Zusätze von Bestimmungen dieses Vertrages sind unwirksam und in jedem Falle nicht einwendbar gegenüber dem Softwareanbieter, wenn diese von letzterem nicht schriftlich genehmigt wurden. Der Softwareanbieter behält sich das Recht vor, den Inhalt der Software und deren Funktionen jederzeit zurückzuziehen und/oder zu verändern.

 

Eventuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden sind unwirksam und in jedem Falle nicht gegen den Softwarenanbieter einwendbar.

 

Unabhängig von jeglichem gegenteiligen Wortlaut in vorherigen schriftlichen oder verbalen Vereinbarungen hat im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser und den Bestimmungen dieses Vertrages letzterer Vorrang. Der vorliegende Vertrag einschließlich aller eventuellen Anlagen, wie Auftrag, der Abschnitt Haftungsausschluss, die Referenzen zu den Informationen für die Benutzung und die anderen Referenz-Handbücher bilden die Vereinbarung zwischen den Parteien. Keinerlei Änderung oder der Verzicht auf eine beliebige Bestimmung wird wirksam, wenn keine schriftliche Formulierung und die Gegenzeichnung der Partei, an die sich die Änderung selbst richtet, vorliegt.

Der Kunde erklärt, dass er die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen geprüft und deren Inhalt vollumfänglich ohne Vorbehalte und/oder Ausnahmen anerkennt..

 

(Hilti Italia S.p.A.)                                                                                                             (Der Kunde)

Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er alle Klauseln des vorliegenden Vertrages gelesen hat und diesen vollumfänglich zustimmt, sowie  gemäß Art. 1341 und 1342 des ital. ZGB insbesondere den folgenden Klauseln zustimmt: 1.4. (Verpflichtungen des Kunden); 1.5. (Verbotene Aktivitäten); 2.

(Gebühren, Zahlungen und Steuern); 3.6 (Beschränkungen); 4. (Vertraulichkeit); 8. (Garantieausschluss); 9. (Rechtsmittel im Falle von Mängeln); 10. (Haftungsbeschränkung); 11. (Audits); 12.6 (Geltendes Recht); 12.7 (Gerichtsstand); 12.8 (Weitere Bestimmungen)

Ort

Datum

                                                                                                                                            (Der Kunde)

Abschnitts B - Abonnementsvertrag

Der vorliegende Vertrag ist auf die folgenden Produkte Hilti anwendbar:

  • PROFIS Detection
  • PSA 200
  • PROFIS Ferroscan MAP
  • PROFIS Connect
  • PROFIS Layout Field
  • PROFIS Layout Office
  • PROFIS AutoCAD Field Point
  • PROFIS Revit Field Point
  • PROFIS Point Creator

(jeweils im Folgenden als „Software“ bezeichnet).

Der vorliegende Abonnementsvertrag zwischen Hilti Italia S.p.A., Piazza Montanelli 20, Sesto San Giovanni (MI) („Softwareanbieter“) und dem gewerblichen Kunden („Kunde“) tritt mit dem Datum des Kaufvauftrags („Auftrag“) für die jeweilige Software in Kraft („Datum des Inkrafttretens“). Es wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Abonnementsvertrag sich ausschließlich an gewerbliche Kunden und nicht an Verbraucher richtet. Der Softwareanbieter gewährt dem Kunden das Recht, die Software, Updates und Upgrades der Software sowie weitere zugehörige Services (nachfolgend zusammenfassend als „Software“ bezeichnet) im Rahmen eines Abonnementservices zu nutzen. Der Kunde wiederum möchte diesen Service, dessen Bedingungen nachfolgend aufgeführt werden,  abonnieren.

1.    Nutzung der Software durch den Kunden.

1.1        Verpflichtungen des Softwareanbieters. Der Softwareanbieter stellt dem Kunden die in Abschnitt 0 dieses Vertrages beschriebene Software gemäß dem vorliegenden Vertrag zur Verfügung. Der Softwareanbieter kann die Software ständig aktualisieren und verbessern; alle Updates sind von diesem Vertrag abgedeckt, wobei der Begriff „Updates“ die Software bezeichnet, die Fehler in der Software behebt bzw. kleinere Verbesserungen der vorherigen Softwareversion umfasst. Neben den Updates kann der Softwareanbieter Upgrades anbieten, die ebenfalls den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages unterliegen, wobei der Begriff „Upgrades“ neue Optionen und Eigenschaften sowie einen verbesserten Leistungs- und Funktionsumfang der Software bezeichnet. Es liegt im alleinigen Ermessen des Softwareanbieters, ob eine Verbesserung als Update oder Upgrade betrachtet wird.

1.2        Softwarebeschreibung. Die Softwarebeschreibung und die Softwareeigenschaften stehen dem Kunden auf der Website des Softwareanbieters zur Verfügung. Gleiches gilt für die vom Softwareanbieter von Zeit zu Zeit vorgenommenen Änderungen. . Der Softwareanbieter gewährleistet, dass die für den Kunden wichtigen Funktionen der Software während der gesamten Laufzeit des Vertrages erhalten bleiben (sogenannte Abwärtskompatibilität).

1.3        Systemanforderungen. Der Betrieb oder die Benutzung der Software durch den Kunden kann die Erfüllung bestimmter, hier aufgeführter Systemanforderungen voraussetzen. Diese werden auf der Website des Softwareanbieters von Zeit zu Zeit aktualisiert. Allein der Kunde ist dafür verantwortlich, dass diese Systemanforderungen erfüllt werden. Diese sind auf der Website des Softwareanbieters angegeben und werden von Zeit zu Zeit aktualisiert. Allein der Kunde ist dafür verantwortlich, dass diese Systemanforderungen erfüllt werden. Die Bereitstellung der Systemanforderungen gehört gemäß vorliegendem Vertrag nicht zu den Verpflichtungen des Softwareanbieters.

1.4        Verpflichtungen des Kunden. Der Kunde ist für die Nutzung der Software durch ihn selbst und die von ihm hierzu autorisierten Benutzer verantwortlich sowie für die Einhaltung des Vertrages. Mit dem Begriff „autorisierter Nutzer“ können der Kunde bzw. dessen Mitarbeiter bezeichnet werden, die als zugewiesener Nutzer der Software gemäß Abschnitt 3.4 vom Kunden gegenüber dem Softwareanbieter benannt wurden. Der Kunde verpflichtet sich, einen unbefugten Zugriff auf oder die Verwendung der Software durch nicht autorisierte Benutzer (d. h. andere Mitarbeiter, Dritte usw.) auf seinen Systemen zu verhindern. Er muss ferner den Softwareanbieter über einen solchen unbefugten Zugriff oder eine solche unbefugte Nutzung unverzüglich.

1.5        Verbotene Aktivitäten. Der Kunde darf die Software nur für seine internen Geschäftszwecke nutzen. Folgendes ist ihm untersagt: (i) Vergabe von Lizenzen oder Unterlizenzen, Dekompilieren, Verkauf, Weiterverkauf, Vermietung, Verpachtung, Übertragung, Zuweisung, Verteilung, Vertrieb, zeitliche Überlassung (Timesharing) oder Anbieten sowie die Zurverfügungstellung der Software an anderweitige Drittparteien; (ii) Nutzung der Software entgegen anwendbare, für die entsprechende Partei gültige kommunale, regionale, nationale und/oder internationale Gesetze, Verträge und.

 

2.    Gebühren, Zahlungen und Steuern.

2.1        Gebühren. Für die Bereitstellung der Software durch den Softwareanbieter zahlt der Kunde dem Softwareanbieter die Gebühren, wie im „Auftrag“ vereinbart. Die „Gebühren“ bezeichnen alle Entgelte, die vom Kunden an den Softwareanbieter zu zahlen sind. Während der Vertragslaufzeit kann der Softwareanbieter die Gebühren ausschließlich gemäß nachfolgendem Abschnitt 12 ändern. Der Kunde zahlt alle Gebühren wie im Auftrag vereinbart und gemäß diesem Abschnitt 2. Sofern im Auftrag nicht anders vorgesehen, sind alle Gebühren in EUR angegeben und zahlbar

2.2        Monatliche/jährliche Abonnementgebühr. Gemäß Auftrag stellt der Softwareanbieter dem Kunden monatlich oder jährlich eine Rechnung aus.

  • Monatliche Abonnementgebühr. Der Softwareanbieter stellt dem Kunden im Voraus am ersten Tag jedes Kalendermonats eine Rechnung für die Bereitstellung der Software im betreffenden gesamten Monat aus.
  • Jährliche Abonnementgebühr. Der Softwareanbieter stellt für die jährlich anfallende Abonnementgebühr am oder um das Datum des Inkrafttretens herum eine Rechnung aus. Dieser Vorgang wiederholt sich anschließend jährlich.

2.3        Rechnungen. Alle Rechnungen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Rechnungen zur Zahlung fällig. Auf Anfrage stellt der Softwareanbieter dem Kunden alle Informationen, Dokumente und Aufzeichnungen zur Verfügung, die der Kunde benötigt, um die Richtigkeit der Rechnungen zu überprüfen.

2.4        Zahlungsverzug. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, zahlt er neben dem ausstehenden Betrag Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Unbeschadet hiervon ist der Softwareanbieter berechtigt, gemäß geltendem Recht höheren Schaden geltend zu machen.

2.5        Steuern. Der Kunde ist für die Entrichtung sämtlicher von den geltenden Gesetzen vorgesehenen Steuern verantwortlich.

 

3.        Eigentumsrechte.

3.1        © Hilti Coproration 2015. Die Hilti Corporation, Feldkircherstrasse 100, 9494 Schaan, Liechtenstein, behält das uneingeschränkte und exklusive alleinige Eigentum an der Software und behält sich alle Rechte, Rechtsansprüche und Anrechte sowie alle Rechte am geistigen Eigentum (gemäß der Definition dieses Begriffs in Abschnitt 3.1) an der Software (einschließlich Updates und Upgrades) vor, sofern nicht ausdrücklich in diesem Vertrag anderweitig festgelegt. Der Softwareanbieter ist von der Hilti Corporation ermächtigt, dem Kunden gemäß den Bedingungen des vorliegenden Vertrages Rechte an der Software (einschließlich Updates und Upgrades) zu gewähren.

3.2        Geistiges Eigentum. Dieser Begriff bezeichnet alle gesetzlichen und sonstigen gewerblichen Eigentumsrechte sowie geistigen Eigentumsrechte, einschließlich Urheberrechte, Markenschutzrechte, Betriebsgeheimnisse, Patente und andere Eigentumsrechte, die im Rahmen geltender Gesetze in beliebigen Rechtsräumen weltweit gewährt, zu beachten oder durchsetzbar sind, sowie sämtliche moralische Rechte. 

3.3        Vorbehalt von Rechten. Vorbehaltlich der hier ausdrücklich erteilten eingeschränkten Rechte werden dem Kunden keine weiteren Rechte als die hier ausdrücklich festgelegten gewährt. Der Kunde behält sich Rechte, Rechtsansprüche und Anrechte an seinen Daten und sonstiger, nicht im Eigentum des Softwareanbieters befindlicher Software vor, auf die der Softwareanbieter im Zuge der Bereitstellung der Software Zugriff erhalten kann.

3.4        Gewährung von Rechten. Der Softwareanbieter gewährt dem Kunden das zeitlich unbeschränkte, nicht exklusive, individuelle (für einen autorisierten Benutzer), nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Software gemäß vorliegendem Vertrag Dieses Nutzungsrecht umfasst das Recht, dem Kunden die Software zur Verfügung zu stellen, sowie die Nutzung der Software durch den Kunden oder durch den autorisierten Benutzer, dessen Identität dem Softwareanbieter vom Kunden mitgeteilt wird, während der Dauer des vorliegenden Vertrages. Zusätzliche Benutzer fallen nicht unter dieses Recht oder diesen Vertrag.

3.5        Handbücher und Dokumentation. Der Softwareanbieter stellt innerhalb der Software selbst Benutzerhandbücher und eine Dokumentation zur Software bereit, die die Funktionen der Software beschreiben und dem Kunden ermöglichen, die Software vertragsgemäß zu nutzen. Der Softwareanbieter ist bestrebt, die Handbücher und die Dokumentation immer dann zu aktualisieren, wenn eine Änderung der Software dies erfordert.

3.6        Beschränkungen. Der Kunde ist nicht berechtigt, (i) die Software zu ändern, zu kopieren oder auf der Software basierende, abgeleitete Werke zu erstellen; (ii) zur Software gehörende Inhalte zu „framen“ oder zu „spiegeln“, sofern dies nicht im eigenen Intranet des Kunden und nur zu seinen eigenen internen Geschäftszwecken stattfindet, (iii) die Software oder Teile davon zurückzuentwickeln oder zu dekompilieren; (iv) auf die Software in der Absicht zuzugreifen, mit dessen Hilfe ein wie auch immer geartetes handelsübliches Produkt oder eine entsprechende Dienstleistung zu entwickeln; (v) Eigenschaften, Funktionen, Schnittstellen oder Grafiken der Software oder von Teilen derselben zu kopieren; oder (vi) die Software in einer Art und Weise zu verwenden, die über den im Rahmen dieses Vertrages erlaubten Nutzungsumfang hinausgeht.

 

4.        Vertraulichkeit.

4.1        Vertraulichkeit. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, vertrauliche Informationen (gemäß der Definition in Abschnitt 4.2) der anderen Partei nicht zu Zwecken weiterzugeben oder zu nutzen, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, es sei denn, die andere Partei hat dem zuvor schriftlich zugestimmt oder ein solches Vorgehen ist von Gesetzes wegen erforderlich und im Rahmen von nachfolgendem Abschnitt 4.4 zulässig.

4.2        Vertrauliche Informationen. Bezeichnet (a) die Software in jeglicher Form; (b) die geschäftlichen bzw. technischen Informationen der Vertragsparteien, einschließlich, aber nicht beschränkt auf sämtliche Informationen in Bezug auf technische Spezifikationen,  Projekte, Kosten, Preise und Bezeichnungen der Software, sowie Marketingpläne, Geschäftsmöglichkeiten, Daten des Personals, Forschung, Entwicklung und Know-how.

4.3        Informationsschutz. Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich zum Schutz der vertraulichen Informationen der anderen Partei im selben Umfang, mit dem sie ihre eigenen vertraulichen Informationen vergleichbarer Art schützt (wobei sie allerdings in keinem Fall weniger als ein zumutbares Maß an Sorgfalt und angemessene technologische Branchenstandards aufwendet).

4.4        Erzwungene Offenlegung. Sofern eine Vertragspartei von Gesetzes wegen zur Offenlegung von vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet ist, setzt sie diese unverzüglich vorher über diesen Umstand in Kenntnis, sofern dies rechtlich zulässig ist.

4.5        Rechtsmittel. Wenn eine der Vertragsparteien unter Verletzung von Vertraulichkeitsbestimmungen im Sinne dieses Vertrages vertrauliche Informationen der anderen Partei offenlegt oder verwendet (oder mit deren Offenlegung oder Verwendung droht), so ist die andere Partei berechtigt, ein solches Vorgehen rechtlich und gerichtlich zu unterbinden, wenn von den Parteien anerkannt wird, dass alle übrigen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel unzureichend sind.

4.6        Ausschlussbestimmung. Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die: (i) ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien allgemein bekannt sind oder werden; (ii) einer Partei vor der Offenlegung durch die andere Partei ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien bekannt war; (iii) ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien von einer der Parteien unabhängig entwickelt wurden; oder (iv) eine Partei ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien von Dritten erhält.

 

5.        Zugriff auf Software und Datensicherung.

5.1        Zugriff auf Software. Der Softwareanbieter stellt dem Kunden die Software über die Websites des Softwareanbieters zum Download bereit. Der Softwareanbieter hat darüber hinaus keinerlei Lieferpflicht, insbesondere installiert der Softwareanbieter die Software nicht beim Kunden und stellt dem Kunden nicht den Quellcode der Software zur Verfügung. Alle Implementierungsaufgaben für die technische Vorbereitung der Software für die betriebliche Nutzung (d. h. Einrichtung der Software zur Erfüllung technischer Systemanforderungen und technische Parametrisierung der Software) erfolgen ausschließlich durch den Kunden. Der Softwareanbieter kann von Zeit zu Zeit neue Updates der Software bereitstellen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, regelmäßig zu prüfen, ob ein neues Update zum Download bereitsteht. Wenn ein Update veröffentlicht wird, verlieren alle vorherigen Softwareversionen automatisch und mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit. Der Kunde stellt in diesem Fall den Softwareanbieter von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit der fortgesetzten Nutzung solcher Vorgängersoftware frei.

5.2        Gewerbliche Kunden. Die Software ist ausschließlich für die innerbetriebliche Verwendung durch gewerbliche Kunden bestimmt. Eine Nutzung durch private Endverbraucher ist nicht vorgesehen.

5.3        Datensicherung. Die Software wird beim Kunden installiert und am Sitz des Kunden aufbewahrt, daher liegt es in der alleinigen Verantwortung des Kunden, aktuelle Sicherungskopien der Daten zu erstellen, die im Zusammenhang mit der Verwendung der Software stehen.

5.4        Haftungsausschluss.

Vor der Verwendung der Software wurde der Kunde vom Softwareanbieter mithilfe des Abschnitts „Haftungsausschluss“ der Software über die Verwendungsweise der Software und über die für die Nutzung der Software zu berücksichtigenden Voraussetzungen informiert. Der Kunde hat dies bereits bestätigt oder bestätigt hiermit sein Einverständnis, nach vorheriger Inkenntnissetzung, neben den Bestimmungen dieses Vertrages die im Abschnitt „Haftungsausschluss“ dargelegten Bestimmungen strikt einzuhalten; Dies gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, für solche Bedingungen des Abschnitts „Haftungsausschluss“, die Folgendes enthalten: (i) Hinweise darauf, die Produkte des Softwareanbieters gemäß den anwendbaren Informationen zur Nutzung zu verwenden, (ii) Hinweise zur Nutzung der Software gemäß dem in der Software enthaltenen Benutzerhandbuch und (iii) die nachdrückliche Empfehlung, dass alle mit der Software und anderen Produkten des Softwareanbieters generierten Ergebnisse von einem professionellen Statiker oder Bauingenieur bestätigt werden, um zu gewährleisten, dass die Ergebnisse und Entwürfe für die jeweilige Gerichtsbarkeit und die Projektanforderungen des Kunden geeignet und angemessen sind.

 

6.        Garantie.

Für die gelieferte Software gelten die anwendbaren gesetzlichen Garantien.

 

7.        Rechtsmittel im Falle von Mängeln.

7.1        Nacherfüllung. Der Kunde muss den Softwareanbieter ohne Verzögerung schriftlich über behauptete Mängel (gemäß Definition in Abschnitt 9.1) der Software benachrichtigen. Dabei liefert er eine Beschreibung der behaupteten Mängel. Der Softwareanbieter muss sich bemühen, alle Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beheben. Der Softwareanbieter kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er einen bestimmten Mangel durch Reparatur oder durch eine Ersatzlieferung behebt. Wenn der Softwareanbieter nicht in der Lage ist, den Mangel innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beheben, kann der Softwareanbieter (i) die Gebühren für die Software senken oder (ii) diesen Vertrag kündigen und die tatsächlich für die mangelhafte Software bezahlten Gebühren erstatten.

7.2        Mangel. Dieser Begriff bezeichnet einen Fehlerschweregrad, der verhindert, dass die Software wie in Abschnitt 0 beschrieben funktioniert. Sollte der nicht zu Ausfallzeiten oder einer ernsthaften Störung der Datenintegrität des Kunden führt, sind diese Fehler nicht als Mangel zu werten.

 

8.        Benutzerhandbuch

Auf das Benutzerhandbuch für die Nutzung der Software kann aus der Software heraus zugegriffen werden.

 

9.        Haftungsbeschränkung.

9.1        Haftungsausschluss und -beschränkung. Der Kunde verpflichtet sich, die Software nicht zu ungesetzlichen Zwecken und/oder mit solchen Modalitäten zu verwenden. Aus diesem Grunde hält der Kunde den Softwareanbieter hinsichtlich aller ungesetzlichen Nutzungen durch ihn selbst oder durch seine Mitarbeiter, und/oder Agenten schadlos. Der Softwareanbieter ist keinesfalls haftbar für Ereignisse (bspw. Personen- oder Sachschäden, usw.), die durch eine nicht korrekte und sichere Benutzung der Software verursacht werden, und er übernimmt ebenfalls keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden (rein beispielhaft, aber nicht ausschließlich, bei Gewinn-, Einkommens- und Umsatzausfällen, usw.), die durch das Handeln, die Schuld oder den Vorsatz des Kunden entstehen. Der Kunde hat den Softwareanbieter hinsichtlich aller Kosten, Gewinnausfälle und Imagebeschädigungen, die im Rahmen von straf- und oder zivilrechtlichen Verfahren entstehen, die durch Dritte aufgrund oder in der Folge der Nichteinhaltung der Vorgaben des vorliegenden Vertrages durch den Kunden angestrengt werden, zu entschädigen.

9.2        Ausnahmen. Die oben genannten Haftungsausschlüsse und –beschränkungen kommen zu Anwendung, wenn keine anderen Bestimmungen vorliegen.

9.3        Pflicht des Kunden zur Abwendung und Minderung von Schaden. Der Kunde ist sich bewusst, dass der Softwareanbieter einzelne Kundendateien im Falle eines Datenverlustes nicht wiederherstellen kann. Der Kunde ist daher verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Abwendung und Minderung von Schaden zu ergreifen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, regelmäßig Sicherungskopien von sämtlichen seiner in Verbindung mit der Software gespeicherten Daten zu erstellen.

 

10.      Audits

10.1        Recht zur Durchführung von Audits. Zur Überprüfung, ob der Kunde die Bestimmungen dieses Vertrages einhält, ist der Softwareanbieter oder eine vom Softwareanbieter ernannte dritte Partei innerhalb der Geschäftszeiten und ohne Beachtung einer Ankündigungsfrist berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden im erforderlichen Umfang zu überprüfen.

10.2        Auditkosten. Ausschließlich, wenn im Verlauf eines Audits ein Verstoß gegen diesen Vertrag erkannt wird, übernimmt der Kunde die angemessenen Kosten des Softwareanbieters für die Durchführung des Audits.

 

11.      Laufzeit und Kündigung.

11.1        Laufzeit. Dieser Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit. Der Begriff „Dauer“ bezeichnet einen Zeitraum, der mit dem Datum des Inkraftretens bis zum Ende des Vertrages andauert.

11.2         Kündigung. Jede Vertragspartei kann den Vertrag schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 60 Tagen zum Ende des Kalendermonats kündigen. 

11.3        Kündigung aus wichtigem Grund. Außerdem kann der Softwareanbieter diesen Vertrag gemäß Art. 1456 ital. ZGB mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn folgendes vorliegt: (i) Zahlungsverzug für zwei aufeinander folgende Monate der Abonnementsgebühren, (ii) Verstoß gegen die Artikel 1.4, 1.5, 3 und 4 des vorliegenden Vertrages.

11.4        Folgen der Kündigung dieses Vertrages. Im Falle einer Kündigung erstattet der Softwareanbieter dem Kunden sämtliche von diesem im Voraus entrichteten Gebühren für den Zeitraum, in dem die Software nach Inkrafttreten der Kündigung hätte bereitgestellt werden sollen. Am Datum des Inkrafttretens der Kündigung muss der Kunde sofort den Zugriff auf die Software und die anderweitige Nutzung der Software einstellen. Eine Kündigung entbindet den Kunden nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung von bis zum Datum des Inkrafttretens der Kündigung auflaufenden oder fälligen und zahlbaren Gebühren.

 

12.      Änderungen am Vertrag und/oder den Gebühren.

12.1        Änderungen des Vertrages. Der Softwareanbieter behält sich das Recht vor, den Vertrag und/oder die Gebühren zu ändern („Änderungen“). Der Softwareanbieter informiert den Kunden mindestens sechs (6) Wochen im Voraus über eine anstehende Änderung („Änderungsmitteilung“). Der Kunde kann einer solchen Änderung bis zwei (2) Wochen vor deren Inkrafttreten („Datum des Inkrafttretens der Änderung“) widersprechen. Sofern der Kunde nicht rechtzeitig widerspricht, gilt dies als Zustimmung zur Änderung, und die Änderung wird zum Datum des Inkrafttretens der Änderung wirksam. Sofern der Kunde fristgerecht widerspricht, kann der Softwareanbieter den Vertrag mit dem Kunden entweder im Rahmen der bestehenden Bedingungen dieses Vertrages fortführen, ohne die Änderung anzuwenden, oder er kann, ungeachtet der obigen Klausel 11.2, den Vertrag zum Datum des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Der Softwareanbieter setzt den Kunden explizit in Kenntnis über das Kündigungsrecht des Softwareanbieters, die Einspruchsfrist für den Widerspruch des Kunden, das Datum des Inkrafttretens der Änderung und die Folgen des Verzichts auf einen Widerspruch der Änderungsmitteilung.

 

13.      Allgemeine Bestimmungen.

13.1        Beziehung der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien sind unabhängig voneinander. Dieser Vertrag begründet keinerlei Partnerschaft, Franchise-Beziehung, Joint Venture oder Agentur- oder Treuhandbeziehung und auch kein Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien und wird auch nicht in der entsprechenden Absicht abgeschlossen.

13.2        Mitteilungen. Sämtliche Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrages müssen schriftlich übermittelt werden, es sei denn, Bestimmungen dieses Vertrages fordern ausdrücklich eine andere Form. Softwareanbieter und Kunde übermitteln solche Mitteilungen per E-Mail an die von beiden Seiten bei der Registrierung des Kundenkontos beim Softwareanbieter angegebene(n) Adresse(n) und Kontaktperson(en) oder ggf. an (eine) andere von den Parteien untereinander zu diesem Zweck ausgetauschte Adresse(n)..

13.3        Verzicht und kumulative Rechtsmittel. Die Nichtausübung oder Verzögerung in der Ausübung von Rechten, die sich aus diesem Vertrag begründen, durch eine der Vertragsparteien ist in keiner Weise als Verzicht auf diese Rechte auszulegen.

13.4        Subunternehmer. Der Softwareanbieter kann Subunternehmer mit der Bereitstellung der Software beauftragen.

13.5        Abtretung von Rechten oder Pflichten. Der Kunde ist nicht berechtigt,  den vorliegenden Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Softwareanbieters an Dritte abzutreten.

13.6        Anwendbares Recht. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich italienischem Recht.

13.7        Gerichtsstand. Der Gerichtsstand ist das Gericht Mailand.

13.8        Weitere Bestimmungen. Alle Änderungen, Ergänzungen oder Zusätze von Bestimmungen dieses Vertrages sind unwirksam und in jedem Falle nicht einwendbar gegenüber dem Softwareanbieter, wenn diese von letzterem nicht schriftlich genehmigt wurden. Der Softwareanbieter behält sich das Recht vor, den Inhalt der Software und deren Funktionen jederzeit zurückzuziehen und/oder zu verändern.

 

Eventuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden sind unwirksam und in jedem Falle nicht gegen den Softwarenanbieter einwendbar.

 

Unabhängig von jeglichem gegenteiligen Wortlaut in vorherigen schriftlichen oder verbalen Vereinbarungen hat im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser und den Bestimmungen dieses Vertrages letzterer Vorrang. Der vorliegende Vertrag einschließlich aller eventuellen Anlagen, wie Auftrag, der Abschnitt Haftungsausschluss, die Referenzen zu den Informationen für die Benutzung und die anderen Referenz-Handbücher bilden die Vereinbarung zwischen den Parteien. Keinerlei Änderung oder der Verzicht auf eine beliebige Bestimmung wird wirksam, wenn keine schriftliche Formulierung und die Gegenzeichnung der Partei, an die sich die Änderung selbst richtet, vorliegt.

Der Kunde erklärt, dass er die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen geprüft und deren Inhalt vollumfänglich ohne Vorbehalte und/oder Ausnahmen anerkennt.

 

Ort

Datum

(Hilti Italia S.p.A.)                                                                                                      (Der Kunde)

Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er alle Klauseln des vorliegenden Vertrages gelesen hat und diesen vollumfänglich zustimmt, sowie  gemäß Art. 1341 und 1342 des ital. ZGB insbesondere den folgenden Klauseln zustimmt: 1.4. (Verpflichtungen des Kunden); 1.5. (Verbotene Aktivitäten); 2. (Gebühren, Zahlungen und Steuern); 3.6 (Beschränkungen); 4. (Vertraulichkeit); 8. (Garantieausschluss); 9. (Rechtsmittel im Falle von Mängeln); 10. (Haftungsbeschränkung); 11. (Audits); 12.6 (Geltendes Recht); 12.7 (Gerichtsstand); 12.8 (Weitere Bestimmungen)

Ort

Datum

                                                                                                                                    (Der Kunde)

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