Entwurf NTC November 2014

Neuigkeiten für Verankerungssysteme und -Anlagen

Am 14. November 2014 hat der Oberste Rat für Öffentliche Bauten den Entwurf für die zukünftigen Technischen Normen für Bauten (NTC2014) gebilligt. Sollte der Gesetzestext in seiner aktuellen Fassung auch die Zustimmung der weiteren Gremien bis zu seiner Veröffentlichung in der Gazzetta Ufficiale finden und somit in Kraft treten, schließt dies wichtige Neuerungen ein, die die Auswahl und Planung von Dübeltechnik - und Schienensystemen fühlbar beeinflussen wird.

CPR 305/2011 als Teil der Normen – Vermehrte Kontrollen für Bauleiter

Der Gesetzesentwurf der NTC2014 bezieht sich nun nicht mehr auf die Bauprodukterichtlinie DPR 89/106/CEE und  und die damit verbundene DPR zur Umsetzung, sondern auf die aktuellere Verordnung CPR 305/2011, die bereits als Europäische Verordnung zwingend ist.

Paragraph 11.1 der technischen Normen zu allgemeinen Vorschriften für Materialien und Produkte von Tragwerken wird teilweise abgeändert und erweitert:

  • Die Europäische Organisation für Technische Zulassungen ETA (European Technical Approval) wird gemäß CPR 305/2011 zur Europäischen Organisation für Technische Zulassungen (European Technical Assessment). Die ETA-Zulassung für einige Systeme wie Dübeltechniksysteme ist mit der CE-Kennzeichnung verbunden.
  • Für alle Produkte mit CE-Kennzeichnung wird auf die Verpflichtung des Herstellers, die Erklärung zu Produkteigenschaften (DoP) beizufügen, und auf die Obliegenheit des Bauleiters hingewiesen, in der Abnahmephase die Kopie derselben anzufordern.
  • Neben der Prüfung auf den sachgemäßen Einsatz des Produktes durch den Abgleich mit den vom Hersteller gelieferten Unterlagen wird auch die Obliegenheit des Bauleiters geregelt, sich der Konformität des Produkts mit den Vorschriften im Bericht zu Baustoffen des Bauvorhabens zu vergewissern und entsprechende Belege im Bericht nach Bauabschluss zu erbringen. 
  • Für alle diese Systeme untersagen die Technischen Normen den Einsatz von Materialien oder Produkten, die nicht den obig beschriebenen Vorschriften entsprechen.  In der NTC2008 war dies nicht als Verbot, sondern als Verpflichtung des Bauleiters aufgeführt.

Beispiel

Ankersysteme für strukturelle Anwendungen – Einführung der seismischen Kategorie ETA C2.

Im Entwurf NTC2014 finden wir den neuen Paragraphen 11.4.1 zu Ankersystemen für strukturelle Anwendungen mit der Auflage, in der Kategorie C2 für alle Nutzungsklassen nur erdbebensichere Anker einzusetzen.

Sollte diese neue Auflage in der Gesetzesfassung beibehalten werden, müssen künftig spezielle Merkmale bei der Auswahl von Verankerungssystemen berücksichtigt werden.

Dabei muss Folgendes berücksichtigt werden:

  • Die Kategorie ETA C2 wird in den Richtlinien ETAG001 für Verankerungen auf Beton vorgesehen;
  • Die Festigkeit einer Verankerung und die Berechnungsmethode unter seismischen Bedingungen unterscheiden sich von der statischen Situation

Bezüglich chemischer Dübeltechnik mit herkömmlichem Innengewinde kann zum Beispiel ein Verlust des charakteristischen Widerstands gegen Herausziehen von bis zu 70-80% gegenüber statischen Verhältnissen auftreten.

Der Injektionsmörtel HIT-HY 200-A mit Ankerstangen HIT-Z weist dank der innovativen Bauform der Metallstange einen geringeren Haftungsverlust bei seismischen Konditionen gegenüber statischen Situationen auf.

Erdbebensichere Planung und Installation von Schienen- und Verbindungssystemen von Anlagen

Der bereits in den NTC2008 vorhandene Paragraph 7.2.4 wird um neue Vorschriften zur seismischen Planung und Installation von Systemen erweitert, die die Gesamtdauerlast des Deckenbereichs, in dem sie befindlich sind bzw. der Mauerwerks- oder Zwischenwände, an denen sie aufgehängt sind, um höchstens 30% oder um 10% der Gesamtdauerlast des gesamten Tragwerks nicht übersteigen. 

Es folgen nun einige Hauptvorschriften:

  • Die Gefahr unkontrollierter Austritte von Gas oder Flüssigkeiten, insbesondere in der Nähe von Stromleitungen und brennbaren Materialien, muss begrenzt werden, auch mithilfe des Einsatzes von automatischen Absperrarmaturen.  
  • Systeme dürfen nicht über den Reibungseffekt allein mit Gebäuden verbunden werden, sondern müssen über feste oder flexible Verbindungsvorrichtungen mit diesen verbunden werden.
  • Es werden verantwortliche Personen festgelegt, um die ordnungsgemäße Planung und Installation zu gewährleisten, es sei denn, es liegen gegensätzliche Regelungen der jeweiligen nationalen Gesetzgebung vor.
Element Zuständigkeit
Anlage Hersteller der Anlage
Versorgungsleitungen
Installateur
Anschlusstechnik (p.e.r. Befestigungssystem und ihre Verankerung)
Installateur
Horizontale Strukturen, Verkleidungen und Trennwände, die verankerte Implantate
Statiker

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